Anwendung des neuen Verwaltungsstreitverfahrensgesetzes (NN 36/24)
Im „Narodne novine“ Nummer 36/24 wurde das neue Verwaltungsstreitverfahrensgesetz (im Folgenden: VStrG) veröffentlicht, das am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt endete die Anwendung des bisherigen Verwaltungsstreitverfahrensgesetzes („Narodne novine“ Nr. 20/10., 143/12., 152/14., 94/16., 29/17., 110/21., im Folgenden: bisheriges VStrG). Der grundlegende Ansatz der Regelung des Verwaltungsstreits durch das VStrG wurde nicht verändert. Dennoch sind die Änderungen, die das VStrG mit sich bringt, weder im Umfang noch in ihrer Bedeutung gering.
Deshalb wurde die Variante eines neuen Gesetzes statt einer Änderung und Ergänzung des bisherigen gewählt.
Es ist hervorzuheben, dass Verwaltungsstreite, die bis zum Tag des Inkrafttretens des VStrG eingeleitet wurden, nach den Bestimmungen des VStrG abgeschlossen werden, mit Ausnahme der Verwaltungsstreite, in denen die mündliche Verhandlung bis zum Tag des Inkrafttretens des VStrG geschlossen wurde, d. h. in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 2024 geschlossen wurde. Letztere werden nach den Bestimmungen des bisherigen VStrG abgeschlossen.
Ab dem 1. Juli 2024 findet das VStrG somit in allen Verfahren Anwendung, in denen bis dahin die mündliche Verhandlung nicht geschlossen wurde.
Wesentliche Änderungen durch das neue Verwaltungsstreitverfahrensgesetz (NN 36/24)
In diesem Artikel werden wir einige der wesentlichen Änderungen hervorheben, die das neue Verwaltungsstreitverfahrensgesetz mit sich gebracht hat, insbesondere jene, die sich auf die Zusammensetzung des Gerichts, abweichende Richtermeinungen und die Richterablehnung beziehen.
Artikel 8 Abs. 2 VStrG (NN 36/24) schreibt vor, dass in Fällen, in denen ein Sondergesetz eine Frist für die Beilegung des Verwaltungsstreits vorschreibt, der Vorschlagende des Sondergesetzes die Gründe für eine solche Fristbestimmung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen hat.
Durch das VStrG (36/24) wurde auch die Möglichkeit der Abfassung und Veröffentlichung einer Begründung eines Sondervotums bei der erstinstanzlichen Entscheidung im Senat und bei der zweitinstanzlichen Entscheidung eingeführt, die ohnehin in einem Dreiersenat erfolgt (Artikel 115 Absatz 3 und Artikel 136 Absatz 4).
Artikel 12 Abs. 4 VStrG (NN 36/24) schreibt vor, dass in Fällen, in denen ein Sondergesetz die Zuständigkeit des Hohen Verwaltungsgerichts der Republik Kroatien vorschreibt, der Vorschlagende des Sondergesetzes die Gründe für eine solche Regelung des Verwaltungsstreits ausführlich zu begründen hat.
Durch Artikel 16 Absatz 2 VStrG (NN 36/24) wurde die Befugnis des Einzelrichters bzw. des Senatsvorsitzenden eingeführt, einen unzulässigen oder verspäteten Ablehnungsantrag gegen einen Richter zurückzuweisen. Damit wird der Missbrauch des Ablehnungsinstituts durch häufige Ablehnungsanträge in derselben Sache erschwert. Gegen den Beschluss, mit dem über den Ablehnungsantrag entschieden wurde, ist keine gesonderte Beschwerde zulässig (Artikel 15 Absatz 6 VStrG).
Artikel 108 des Verwaltungsstreitverfahrensgesetzes (NN 36/24) bestimmt, dass wenn in fünf oder mehr erstinstanzlichen Verwaltungsstreiten der Klagegegenstand gleicher rechtlicher und tatsächlicher Art ist, das Gericht durch Beschluss festlegen kann, welchen Fall es als Musterverfahren behandeln wird. In den übrigen Verfahren wird das Gericht das Verfahren durch Beschluss aussetzen.
Hauptziele des neuen Verwaltungsstreitverfahrensgesetzes (NN 36/24)
Eines der Hauptziele des Erlasses des neuen Verwaltungsstreitverfahrensgesetzes ist zweifellos die Modernisierung des Verwaltungsstreits, die Aufhebung der subsidiären Anwendung der Zivilprozessordnung, die bisher hinsichtlich einiger Fragen des Verwaltungsstreits angewendet wurde, und die ausdrückliche Regelung der betreffenden Materie durch die Bestimmungen des VStrG (es handelt sich um die Materien der Vertretung, der Prozessdisziplin und Aufrechterhaltung der Ordnung, der Vertretung sowie der Beweisführung), die Verhinderung einer unnötigen Belastung des Hohen Verwaltungsgerichts der Republik Kroatien und des Verwaltungsgerichts in Zagreb durch die Festlegung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in bestimmten Arten von Verfahren.