Eine der Wirkungen zweiseitig verpflichtender entgeltlicher Verträge ist die Haftung für Mängel der Erfüllung, die entweder sachlicher oder rechtlicher Natur sein können. Wenn wir von Rechtsmängeln sprechen, haftet der Vertragspartner für solche Mängel und ist verpflichtet, die andere Vertragspartei vor Rechten und Ansprüchen Dritter zu schützen, durch die ihr Recht ausgeschlossen oder eingeschränkt würde.

Dieser Artikel behandelt Rechtsmängel beim Kaufvertrag, wie sie in den Artikeln 430 bis 437 des Obligationengesetzes (»Narodne novine« Nr. 35/05, 41/08, 125/11, 78/15, 29/18, 126/21 – im Folgenden: OG) geregelt sind. Diese rechtliche Materie war zuvor in den Artikeln 508 bis 515 des früheren Obligationengesetzes (»Narodne novine« Nr. 53/91, 73/91, 3/94, 111/93, 107/95, 7/96, 91/96, 112/99, 88/01, 35/05 – im Folgenden: OG/91) geregelt, dessen Bestimmungen inhaltlich nahezu identisch mit den aktuellen Vorschriften sind, sodass auch die frühere Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist.

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an einer Sache zu übertragen, und der Käufer verpflichtet sich, ihm den Kaufpreis zu zahlen. Wenn ein Recht Vertragsgegenstand ist, verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer dieses Recht zu verschaffen, und wenn zur Ausübung dieses Rechts der Besitz an einer Sache erforderlich ist, diese ebenfalls zu übergeben.

Aus Sicht des Käufers besteht der Zweck des Kaufvertrags im Erwerb des Eigentumsrechts an der Sache bzw. der rechtlichen Befugnisse, die mit dem Eigentum verbunden sind (Besitz, Nutzung, Gebrauch, Verfügung). Wenn Gegenstand des Kaufvertrags ein Recht ist, besteht der Zweck im Erwerb des Inhalts dieses Rechts, abhängig von der Art des veräußerten Rechts.

Besteht jedoch an dem Vertragsgegenstand ein Recht eines Dritten, handelt es sich um einen Rechtsmangel, vor dem der Verkäufer den Käufer zu schützen hat – dies ist eine seiner gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

Diese Verpflichtung besteht kraft Gesetzes, sodass sie nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt werden muss. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes der Äquivalenz der Leistungen, denn der Käufer erhält im Fall eines Rechts- oder Sachmangels nicht die volle Gegenleistung für den gezahlten Preis.

Dennoch gibt es Ausnahmen, in denen der Verkäufer nicht haftet, zum Beispiel:

wenn die Haftung vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt wurde, oder

wenn eine Ausschlussfrist verstrichen ist, innerhalb der der Käufer seine Rechte hätte geltend machen müssen.

Diese Ausnahmen werden im weiteren Verlauf des Artikels näher erläutert.

Die Regelungen über Rechtsmängel beim Kaufvertrag gelten nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für andere entgeltliche Verträge, sofern diese keine speziellen Vorschriften zu Rechtsmängeln enthalten. Nach dem Obligationengesetz sind die Vorschriften über die Haftung für Rechtsmängel im Kaufrecht sinngemäß auch auf andere entgeltliche Verträge anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn an dem Leistungsgegenstand ein Recht eines Dritten und/oder eine öffentlich-rechtliche Beschränkung besteht, die den Erwerber daran hindert, das Recht gemäß dem Vertrag vollständig zu erwerben oder auszuüben.

Diese Definition ergibt sich aus Artikel 430 des Obligationengesetzes, wonach der Verkäufer haftet, wenn an der verkauften Sache ein Recht eines Dritten besteht, das das Recht des Käufers ausschließt, beschränkt oder mindert. Verkauft der Verkäufer ein Recht, garantiert er dessen Existenz und das Fehlen rechtlicher Hindernisse für dessen Ausübung. Artikel 436 OG bestimmt zusätzlich, dass der Verkäufer auch dann haftet, wenn besondere öffentlich-rechtliche Beschränkungen vorliegen.

Einige Theoretiker vertreten die Auffassung, dass die Nichtexistenz eines Rechts, das Vertragsgegenstand ist, keinen Rechtsmangel darstellt. Vielmehr seien die Rechtsfolgen analog den Folgen zu behandeln, die bei Nichtexistenz einer Sache gelten, wenn diese Gegenstand des Kaufvertrags ist.

Beispiele:

Existierte die Sache bei Vertragsschluss nicht, ist der Vertrag nichtig.

Tritt die objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach Vertragsschluss und ohne Verschulden ein, erlischt die Verpflichtung der anderen Partei.

In der Rechtswissenschaft wird die Haftung für Mängel auch als Schutz vor Eviktion bezeichnet. Eviktion bedeutet:

"Jede rechtliche Handlung eines Dritten, durch die dieser aufgrund seines Rechts den Erwerber an der Ausübung des vertraglich vorgesehenen Rechts hindert oder dieses beschränkt."

Eviktion kann sein:

vollständig – wenn das Recht des Dritten das Käuferrecht vollständig ausschließt,

teilweise – wenn es dieses nur beschränkt oder vermindert.

Ein Rechtsmangel liegt also vor, wenn ein Dritter Rechte an der Kaufsache hat und/oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen bestehen, die den Käufer an der vollständigen Ausübung des Rechts hindern.

Im Falle eines Rechtsmangels stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

Er kann verlangen, dass der Verkäufer den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behebt (z. B. die Sache von Rechten Dritter befreit oder – bei vertretbaren Sachen – eine mangelfreie Ersatzsache liefert).

Wird dies nicht erfüllt, kann der Käufer wählen:

eine Vertragsaufhebung oder

eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

Kommt es zur Entziehung der Sache durch einen Dritten (Eviktion), wird der Vertrag automatisch aufgelöst – kraft Gesetzes.

In jedem Fall hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz, außer er wusste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Möglichkeit, dass ihm die Sache entzogen oder sein Recht beschränkt wird, und diese Möglichkeit tritt tatsächlich ein.